Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag

Unterhaltsvorschuss – Reform ab 01.07.2017

Zum 01.07.2017 treten weitreichende Veränderungen beim Unterhaltsvorschuss in Kraft. So wird der Unterhaltsvorschuss nicht nur für Kinder bis 11 Jahren (bzw. 12. Geburtstag) gezahlt, sondern bis zum 18. Geburtstag ausgeweitet was bedeutet, dass Alleinerziehende künftig auch für ihre Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt erhalten.

Damit wird die Grenze der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten aufgehoben.

Der Unterhaltsvorschuss orientiert sich am Mindestunterhalt und beläuft sich dann auf:

bis zum 06. Geburtstag 150,00 Euro
bis zum 12. Geburtstag 201,00 Euro
bis zum 18. Geburtstag 268,00 Euro

Beschränkungen bei Hartz IV Bezug

Voraussetzung für den Bezug des Unterhaltsvorschusses zwischen dem 12 und 17 Lebensjahr ist, dass das Kind, für welches Unterhaltsvorschuss beantragt wurde, selbst nicht im Bezug von Hartz IV Leistungen nach dem SGB II steht bzw. der alleinerziehende Elternteil – der im Harts IV Bezug steht – selbst über ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600,00 Euro verfügt. Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils weiterhin irrelevant.

08.06.2017


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