Neues im Insolvenzrecht ab dem 01.07.2014

Ab dem 01.07.2014 traten verschiedene Änderungen in der Insolvenzordnung in Kraft. Kern dieser Neuregelungen ist die unterschiedliche Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit jeweils anderen Voraussetzungen.

1. Verkürzung auf 3 Jahre
Erreicht werden soll eine Verkürzung vor allem dadurch, dass der Schuldner Drittmittel beschafft und damit letztlich an die Gläubiger mehr zahlt als ohne die Verkürzung.
Es müssen hierbei innerhalb der 3 Jahre mindestens 35 % der angemeldeten Forderungen und die sonstigen Masseverbindlichkeiten (Treuhänderkosten und Verfahrenskosten) ausgeglichen sein.

2. Verkürzung auf 5 Jahre
Hierbei hat der Schuldner die bis dahin aufgelaufenen sämtlichen Kosten des Verfahrens zu beglichen zu haben.

3. Ausweitung der ausgenommenen Forderungen von der Restschuldbefreiung
Neben den bisher erfassten Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind nunmehr auch solche aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern er damit im Zusammenhang wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist, von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

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