Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Das P-Konto ab 2012

Im Juli 2010 startete das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Mit Beginn des Jahres 2012 tritt die zweite Stufe der Einführung des P-Kontos in Kraft.

Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente konnten bislang trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Das geht wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr.

Pfändungsschutz gibt es ab 01.01.2012 nur noch bei einem P-Konto

Jeder Bürger in Deutschland hat einen rechtlichen Anspruch auf ein P-Konto, aber nur eines Ihrer Girokonten kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Eine Änderung Ihres Girokontos in ein P-Konto bedarf einer Änderung ihres Vertrages mit der Bank.

Pfändung:

Bezahlt ein Schuldner seine Rechnungen nicht, können Gläubiger bei Gericht einen Pfändungsbeschluss beantragen. Gepfändet werden können verschiedene Dinge, beispielsweise Bargeld oder Wertgegenstände.

Viele Schuldner besitzen allerdings kaum Gegenstände die gepfändet werden können, dann gibt es die

Kontopfändung:

Gepfändet werden kann auch ein Bankkonto (Girokonto). Auch hierfür bedarf es eines gerichtlichen Beschlusses. Eine Pfändung darf allerdings nicht dazu führen, dass ein Schuldner unter das Existenzminimum fällt.

Bisher war es so, dass man sich bei einer Kontopfändung einen Beschluss vom zuständigen Amtsgericht ausstellen lassen konnte, mit dem man dann über pfändungsfreie Beträge verfügen durfte.

Ab 01.07.2015 ändert sich dies.

Seit dem 01.07.2011 haben Bankkunden mit Kontopfändung die Möglichkeit, ein P-Konto einzurichten.

Der Sockelfreibetrag für Pfändungsschutzkonten erhöht sich zum 1. Juli 2015 von monatlich 1.045,04 EUR auf 1.073,88 EUR.

Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen höhere Freibeträge als den Grundfreibetrag (1.073,88 Euro) vor. Sie können bei Ihrer Bank bzw. Sparkasse eine Bescheinigung vorlegen, mit der Sie Unterhaltsverpflichtungen oder auch den Eingang von Kindergeld auf dem Konto nachweisen. Hierfür legen Sie z.B. Ihren Arbeitslosengeld II-Bescheid vor oder eine Bescheinigung über Ihre Unterhaltspflichten. So lässt sich der monatliche Grundfreibetrag um die gesetzlichen Pauschalbeträge erhöhen, so dass Ihr Existenzminimum gesichert ist.

Die Unterhaltsfreibeträge erhöhen sich ab 01.07.2015 für die

1. Person von 393,73 EUR auf 404,16 EUR, für alle weiteren Personen (2. bis 5. Person) von 219,12 EUR auf 225,17 EUR.

P - Konto einrichten:

Wenden Sie sich an Ihre Bank, um ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Wenn es schnell gehen soll, am besten persönlich in einer Filiale vorsprechen. Eine Umwandlung bedarf einer Änderung ihres Vertrages mit der Bank. Deshalb ist eine Unterschrift nötig.

Für Unterhaltspflichtige ist eine entsprechende Bescheinigung bei der Bank vorzulegen.

Wo bekomme ich diese Bescheinigung:

Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (z.B. das Jobcenter), Schuldnerberatungsstellen und Rechtsanwälte sind dazu berechtigt, Bescheinigungen auszustellen.

Die Schufa und das P-Konto:

Um den Missbrauch des P-Kontos zu verhindern, hat der Gesetzgeber die SCHUFA Holding AG explizit berechtigt, Daten über Pfändungsschutzkonten von Banken zu erhalten und nur an Banken weiterzugeben:

Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein weiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die SCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprüfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kreditinstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berechtigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines Pfändungsschutzkontos mitzuteilen.

Ist die Einrichtung eines P-Kontos für jeden Verbraucher ratsam?

Nein. Verbraucher mit intakten Finanzen sollten von einem P-Konto abstand nehmen. Der Besitz eines P-Kontos soll bei der Berechnung der Kreditwürdigkeit bei der Schufa nicht mit berücksichtigt werden. Jedoch ist es ungewiss, wie Banken bei der Vergabe von Krediten entscheiden, wenn ein P-Konto existiert.


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