Zulagen für Arbeitnehmer pfändbar?

In einem Privatinsolvenzverfahren tritt man seine pfändbaren Bezüge an den Treuhänder ab.
Die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zulagen (Schichtzulage sowie Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden.
Mit einer Klage beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verlangte ein Kläger die Auszahlung von tariflichen Wechselschichtzulagen sowie Zuschläge für Dienste zu ungünstigen Zeiten mit der Begründung, Zuschläge seien unpfändbar.
Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht haben der Klage entsprochen.
Nach § 850a Nr.3 Zivilprozessordnung sind u.a. Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar. Erschwernisse könnten sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch auf regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig


06.05.2015


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