Vorschau: Änderungen im Jahr 2017

Erhöhung des Kindergeldes
Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2017 um 2 € erhöht. Für die ersten beiden Kinder gibt es dann 192 €, für das dritte Kind 198 € und danach für jedes weitere Kind 223 €.

Erhöhung des Kinderzuschlags
Der Kinderzuschlag erhöht sich 2017 von 160 € auf 170 €.

Mindestunterhalt für Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle
Die Höhe des Mindestunterhaltes richtet sich nicht mehr nach dem Kinderfreibetrag, sondern nach dem „sächlichen Existenzminimum“, das sich am sozialhilferechtlichen Mindestbedarf orientiert. Durch die Erhöhung des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für minderjährige Kinder bzw. privilegierter volljähriger Kinder erhöht sich 2017 auch der Mindestunterhalt: Für Kinder bis zum fünften Lebensjahr um sieben Euro auf 342 Euro. Bei den Sechs- bis Elfjährigen von 384 auf 393 Euro. Zwölf- bis 17-Jährige bekommen zukünftig 460 statt 450 Euro monatlich. Der Mindestbedarf für ein volljähriges Kind steigt um 11 Euro auf 527 Euro.

Zugleich ändern sich aufgrund der Kindergelderhöhung auch die Tabellen mit den Zahlbeträgen.

Weitere Änderungen der Düsseldorfer Tabelle sind erst einmal nicht vorgesehen. Somit wird auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht erhöht.

Regelsätze nach SGB-II
Der Eckregelsatz wird ab 01.01.2017 von 404 € auf 409 € erhöht. Dementsprechend ändern sich auch die weiteren Regelsätze: Bei Paaren von 364 € auf 368 €, nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 im Haushalt der Eltern von 324 € auf 327 €, Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren von 306 € auf 311 €, Kinder von 6 bis unter 14 Jahren von 270 € auf 291 € und bei Kindern bis sechs Jahren bleibt es bei 237 €.

Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt von 8,50 € auf 8,84 € brutto.

Basiszinssatz
Zum 01.01.2017 wurde der Basiszinssatz turnusgemäß neu festgesetzt, aus ihm errechnet sich der gesetzliche Verzugszinssatz. Der Basiszins beträgt 2017 weiterhin -0,88 %, der gesetzliche Verzugszins Basiszinssatz plus 5% somit weiterhin 4,12%.

Pfändungsfreigrenzen
Gem. §  850c Abs. 2a ZPO wird zum 01.07.2017 eine Änderung der Pfändungsfreigrenzen fällig. Sie bemisst sich nach der Änderung des steuerlichen Grundfreibetrages zum 01.01.2017. Dieser erhöht sich von derzeit 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro. Dies sind rund 1,94% mehr, so dass der pfändungsfreie Betrag für eine Person ohne Unterhaltspflichten auf rund 1.100 € steigen dürfte.

Streit um Unterhaltsvorschuss ist beigelegt
Bisher zahlte der Staat den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende Kinder bis zum zwölften Lebensjahr, und zwar maximal sechs Jahre lang. Diese Begrenzung wird nun aufgehoben. Die Reform sieht weiterhin vor, dass künftig alle Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben.
Der Anspruch für ältere Kinder bis 18 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz IV-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei Hartz IV Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto erzielt.
Diese Regelung wird zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.
Die Sätze sollen je nach Alter zwischen 152,00 und 268,00 Euro monatlich liegen.

Altersvorsorge und Privatinsolvenz: Auch Riestervermögen kann gepfändet werden
Wenn eine Privatperson ihre Rechnungen bzw. Schulden nicht mehr bezahlen kann, wird das Vermögen gepfändet. Das gilt auch für die Riester-Rente, wenn die Anleger etwas Entscheidendes nicht beachten.
Im Riester-Vertrag angespartes Vermögen ist pfändbar, wenn es auf Beiträgen beruht, die nicht gefördert worden sind. Das bedeutet: Hat der Anleger keinen Antrag auf Förderung gestellt oder wurde die Förderungsgrenze überschritten, kann das Geld innerhalb der gesetzlichen Grenzen gepfändet werden.
Daher sollten Riester-Sparer die Förderung regelmäßig beantragen, damit die Beiträge und das daraus resultierende Vermögen geschützt sind. Sollte die Förderung nicht beantragt werden, wird bei Eröffnung der Privatinsolvenz der Rückkaufswert der Riester-Anwartschaft von der Versicherung an den Insolvenzverwalter ausgezahlt.

01.03.2017


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