Die neue Pfändungstabelle im BGBl.
Danach erhöhen sich die Pfändungsfreigrenzen nach §850c Absatz 1 und 2 Satz 2 ZPO zum 1. Juli 2017 folgendermaßen:
• Bei Alleinstehenden/keine zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigte Personen von 1.073,88 auf 1.133,80 Euro monatlich;
• bei einer zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Person von 404,16 auf 426,71 Euro monatlich;
• bei weiteren unterhaltsberechtigten Personen, je weiterer Unterhaltspflicht von 225,17 auf 237,73 Euro monatlich.
• Bisher war der 3.292,09 Euro übersteigende Betrag voll pfändbar. Diese Grenze steigt auf 3.475,79 Euro.
Die neuen Grenzen müssen ab 1. Juli 2017 auch beim Schutz des Einkommens auf dem P-Konto berücksichtigt werden.
08.06.2017